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§ 50 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 POG – Allgemeine Regelungen der Datenspeicherung oder sonstigen Datenverarbeitung

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift erlaubt ist.

(2) Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen Zweck nur zulässig, soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck hätten erheben dürfen.

(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität einer Person festzustellen:

  1. 1.

    Familiennamen,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsnamen,

  4. 4.

    sonstige Namen wie Spitznamen und andere Namensschreibweisen,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Geburtsdatum,

  7. 7.

    Geburtsort,

  8. 8.

    Geburtsstaat,

  9. 9.

    derzeitige Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,

  10. 10.

    gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,

  11. 11.

    Wohnanschrift sowie

  12. 12.

    Sterbedatum.

(4) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß festzulegen. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist. Für nicht automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    der Umstand, dass es sich um Daten handelt, die besonderen Kategorien im Sinne des § 27 Abs. 2 zugehören,

  2. 2.

    der Umstand, ob es sich um tatsachen- oder einschätzungsbasierte Daten im Sinne des § 27 Abs. 3 handelt,

  3. 3.

    die verschiedenen Kategorien betroffener Personen im Sinne des § 27 Abs. 4,

  4. 4.

    der Speicherungszweck sowie

  5. 5.

    die Art und die Bedeutung des Anlasses der Speicherung.

Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.