Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 PAO – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muss vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Patentanwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Landgericht vorzulegen. Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird vom Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Landgerichts kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.