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§ 50 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

E r s t e r  T e i l – Personalvertretungen → V i e r t e s  K a p i t e l – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 50 NPersVG – Bildung; Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) In Dienststellen, in denen Personalräte gebildet werden und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich im Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufsausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

(2) 1Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden. 2§ 11 gilt entsprechend.

(3) 1Wählbar sind wahlberechtigte Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie wahlberechtigte Auszubildende. 2Nicht wählbar sind

  1. 1.

    Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn die zu wählende Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern besteht,

  2. 2.

    Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2 und

  3. 3.

    Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.