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§ 50 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

XII. – Wahlkosten

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 50 NLWG

(1) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten; der Betrag kann nach Gemeindegrößen abgestuft werden. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Größe der Gemeinde und der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden.

(2) Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt.

(3) Das Land erstattet den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern sowie den Landkreisen die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben in nachgewiesener Höhe. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.