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§ 50 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Erster Abschnitt – Vertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 50 NKomVG – Unvereinbarkeit

(1) 1Abgeordnete einer Kommune dürfen nicht sein

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst dieser Kommune,

  2. 2.

    im Rat der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde: Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Samtgemeinde,

  3. 3.

    im Rat oder Samtgemeinderat: die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde oder Samtgemeinde angehört, und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3,

  4. 4.

    im Rat einer regionsangehörigen Gemeinde: die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3,

  5. 5.

    im Samtgemeinderat: Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst einer Mitgliedsgemeinde dieser Samtgemeinde,

  6. 6.

    im Kreistag oder in der Regionsversammlung: die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis oder der Region Hannover angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3,

  7. 7.

    Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über diese Kommune wahrnehmen und hierbei befugt sind, Entscheidungen zu treffen, und

  8. 8.

    Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Kommune in der jeweiligen Organisation über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

2Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall übertragen wurde.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 ist auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, entsprechend anzuwenden.

(3) 1Wird eine Person gewählt, die nicht Abgeordnete sein darf, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Wahlleitung nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. 2Weist sie dies vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. 3Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Nachrücken als Ersatzperson. 5Stellt die Wahlleitung nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 nicht Abgeordnete sein darf, so scheidet sie einen Monat, nachdem ihr die Feststellung zugestellt worden ist, aus der Vertretung aus. 6Die Wahlleitung stellt den Verlust des Sitzes fest. 7Satz 5 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der Monatsfrist nachweist, dass sie das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet hat.