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§ 50 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 50 NKWG – Wahlkosten

(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Gemeindewahl und für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte oder der Ortsräte.

(2) Die Samtgemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Samtgemeindewahl.

(3) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die Kosten für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.

(4) Der Landkreis trägt die ihm, den Gemeinden, den Samtgemeinden und den gemeindefreien Bezirken entstehenden Kosten für die Kreiswahl.

(5) Die Region Hannover trägt die ihr und den Gemeinden entstehenden Kosten für die Regionswahl.

(6) 1Der Landkreis erstattet den Gemeinden, den Samtgemeinden und dem öffentlich-rechtlich Verpflichteten die durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. 2Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. 3Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden, Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten nicht berücksichtigt. 4Finden Gemeinde-, Samtgemeindewahlen, Wahlen der Mitglieder der Einwohnervertretungen und Kreiswahlen am gleichen Tag statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden, der Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten als je zur Hälfte durch die Gemeinde-, Samtgemeindewahl oder die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung und Kreiswahl entstanden. 5Für die Regionswahl gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(7) Für die Direktwahlen gelten die Absätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend.

(8) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 bis 5 und 7.