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§ 50 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LwahlG – Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern

(1) Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist.

(2) Ist ein Nachrücken nicht möglich, weil eine Liste hierfür nicht vorhanden oder eine vorhandene Liste erschöpft ist, so bleibt der Sitz leer.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt die Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes fest. In Zweifelsfällen entscheidet der Landtag. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt den Namen der Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes öffentlich bekannt. Auf die Feststellung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter findet § 44 und durch den Landtag § 43 Abs. 2 Anwendung. Die festgestellten Ersatzpersonen bleiben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung im Amt.