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§ 50 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 50 LWaldG – Periodischer Betriebsplan

(1) Der periodische Betriebsplan ist in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen räumlich und zeitlich zu ordnen sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern. Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen.

(2) Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde aufzustellen. Er wird von sachkundigen Dritten im Sinne von § 21 Absatz 3 im Auftrag der höheren Forstbehörde oder von dieser selbst erstellt. Die Körperschaft trägt anteilig die Kosten für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen. Bei Forstbetrieben eines körperschaftlichen Forstamtes kann der periodische Betriebsplan auch durch den Leiter des körperschaftlichen Forstamtes oder durch von ihm beauftragte sachkundige Dritte im Sinne von § 21 Absatz 3 aufgestellt werden.

(3) Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den Beschluss mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten nach Übergabe, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nach Aufstellung, der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.

(4) Im Staatswald erstellt Forst Baden-Württemberg die periodischen Betriebspläne und legt diese der obersten Forstbehörde vor. Die periodischen Betriebspläne können innerhalb von drei Monaten nach Vorlage beanstandet werden, wenn sie gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen.

(5) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben.

(6) Auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald tritt der Nationalparkplan an die Stelle der periodischen Betriebsplanung.