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§ 50 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil III – Zuständigkeiten für Straßenbau und Straßenaufsicht → 2. Abschnitt – Straßenaufsicht

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LStrG – Aufgaben

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die dem Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegt, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Soweit in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen der Gemeinde die Straßenbaulast obliegt, erstreckt sich die Straßenaufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung. Dasselbe gilt, wenn Dritte Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung notwendiger Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, um eine möglichst zusammenhängende Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. Gegenüber den Gemeinden und Landkreisen sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung anzuwenden; an die Stelle der Straßenaufsichtsbehörde tritt die hiernach zuständige Aufsichtsbehörde.