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§ 50 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 3 – Gemeinsame Angelegenheiten

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 50 LRiStaG – Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten

Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen eine Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten gebildet; § 24 gilt entsprechend. Die von den Vertretungen zu bestellenden Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle werden auf Grund gemeinsamer Beschlussfassung bestimmt. Soweit ein Hauptrichterrat an der gemeinsamen Angelegenheit beteiligt ist, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein; ist der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein, und ist der Hauptpersonalrat beteiligt, muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sein. Sind an der gemeinsamen Angelegenheit mindestens ein Hauptrichterrat, der Hauptstaatsanwaltsrat und der Hauptpersonalrat beteiligt, wird von den Vertretungen und von dem Justizministerium je eine weitere Besitzerin oder ein weiterer Beisitzer für das Einigungsstellenverfahren bestellt.