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§ 50 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 8 – Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 50 LNatSchG – Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 BNatSchG steht dem Land nur ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. 1.

    die in Natura 2000-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,

  2. 2.

    die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen,

  3. 3.

    auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden oder

  4. 4.

    auf denen sich Vorranggewässer nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Vorranggewässer angrenzen; die Anlage 3 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihr oder ihm der weitere Verbleib in ihrem oder seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung, die öffentlich bekanntzugeben ist, die Grundstücke näher bestimmen, die dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 nicht unterliegen oder für die sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet.

(2) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird. Dem Land gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG haben die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar sowie die Verkäuferin oder der Verkäufer den Inhalt des geschlossenen Vertrages der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung der Verkäuferin oder des Verkäufers wird durch die Mitteilung der Käuferin oder des Käufers oder der beurkundenden Notarin oder des beurkundenden Notars nach Satz 1 ersetzt.

(4) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und Landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 468, 469 Absatz 2, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrechterstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(6) Das Vorkaufsrecht kann auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.