Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IX. Abschnitt – Bußgeldbestimmungen

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 LJagdG Bln – Ordnungswidrigkeiten
(zu § 42 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 16 Abs. 3 als Jagdgast den auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht zur Prüfung vorzeigt, obwohl er bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird,

  2. 2.

    entgegen § 17 Abs. 3 die vorgeschriebene Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  3. 3.

    entgegen § 22 Abs. 1 die Ausübung der Jagd stört oder behindert,

  4. 4.

    entgegen § 26 Abs. 4 die erforderliche Genehmigung nicht einholt oder bei Genehmigungsfreiheit die Erlegung von kümmerndem oder von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten oder innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung nicht rechtzeitig mitteilt oder das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten nicht vorzeigt,

  5. 5.

    entgegen § 27 Abs. 2 bei Benutzung des Jägernotwegs eine geladene Schusswaffe oder einen Hund unangeleint mitführt,

  6. 6.

    entgegen § 28 Abs. 2 bis 4

    1. a)

      eine geladene Schusswaffe beim Überschreiten der Grenze mitführt,

    2. b)

      versorgtes Schalenwild vorzeitig fortschafft,

    3. c)

      das Erlegen dem Jagdausübungsberechtigten des betroffenen benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter nicht rechtzeitig anzeigt,

    4. d)

      es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertretern rechtzeitig anzuzeigen, oder sich oder eine andere mit den Vorgängen vertraute Person nicht für die Nachsuche zur Verfügung stellt,

  7. 7.

    entgegen § 30 Abs. 1 bei einer Such-, Drück- und Treibjagd oder bei einer Jagd auf Niederwild oder für die Nachsuche einen Jagdhund verwendet, der seine Brauchbarkeit nicht nachgewiesen hat,

  8. 8.

    entgegen § 32 Abs. 5 als Jagdausübungsberechtigter oder Jagdgast oder Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes seiner Pflicht zum Vorweisen der Berechtigung nicht nachkommt,

  9. 9.

    entgegen § 34 Abs. 4 Wild außerhalb der Notzeit füttert oder

  10. 10.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 22 Abs. 2 die Jagd mit Fallen ohne Genehmigung ausübt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.