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§ 50 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LHO – Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen

(1) Erlöse, Kosten, Einzahlungen und Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen. Die Umsetzung von Erlösen und Kosten darf keine Auswirkungen auf die Leistungszwecke der abgebenden und der aufnehmenden Produktgruppe haben.

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde die Personalkosten für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung weiter getragen werden. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.