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§ 50 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LHO – Umsetzung von Mitteln und Planstellen

(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das für Finanzen zuständige Ministerium über die Umsetzung einig sind.

(2) Eine Planstelle und die hierfür erforderlichen Mittel dürfen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Über die Zahlung der Personalausgaben für abgeordnete Beamte und den rechnungsmäßigen Nachweis erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium nähere Regelungen.

(4) Wird ein Beamter mindestens für die Dauer eines Jahres ohne Dienstbezüge beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen; über den weiteren Verbleib der Leerstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Entsprechendes gilt auch in Fällen der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder der Zuweisung zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung, wenn in diesen Fällen die Dienstbezüge von Dritten finanziert werden.

(5) Wird ein Beamter, der auf einer Leerstelle geführt wird, wieder in der Landesverwaltung verwendet, ist er in eine besetzbare oder in die nächste besetzbare Planstelle bei seiner Verwaltung einzuweisen. Handelt es sich bei der hierdurch frei werdenden Leerstelle um eine nach Absatz 4 geschaffene Stelle, fällt diese mit der Einweisung weg. Bis zur Einweisung in eine besetzbare Planstelle ist der Beamte auf der Leerstelle zu führen.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für Beamte, die in den Bundestag oder Landtag gewählt oder zum Mitglied der Landesregierung ernannt werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für andere Stellen als Planstellen sinngemäß.