§ 50 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 50 LEnteigG – Heilung von Auflassungen
Auflassungen, die in der Zeit vom In-Kraft-Treten der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. I S. 391, BS 33-10) bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Enteignungsbehörden auf Grund der durch § 51 aufgehobenen Vorschriften beurkundet wurden, sind nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht vor einer nach § 925 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Stelle erklärt wurden.