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§ 50 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Prüfungen beim Ausbildungsaufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 LAP-gtDBWVV – Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung (1)

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote werden berücksichtigt

1.die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit5 vom Hundert,
2.die Durchschnittsrangpunktzahl der Fachausbildung (je Ausbildungsteil 4,5 vom Hundert) mitinsgesamt 9 vom Hundert,
3.die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit insgesamt 9 vom Hundert,
 davon
 
 a) Lehrgang
"Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"
2 vom Hundert,
 b)Lehrgang
"Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"
3 vom Hundert,
 c)Lehrgang
"Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"
3 vom Hundert und
 d)praktische Ausbildung 1 vom Hundert,
4.die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilprüfung (§ 48 Abs. 1) mit27 vom Hundert,
5.die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten Teilprüfung mitinsgesamt 27 vom Hundert,
 davon 
 a)1. Aufsichtsarbeit mit9 vom Hundert,
 b)2. Aufsichtsarbeit mit9 vom Hundert und
 c)3. Aufsichtsarbeit mit9 vom Hundert und
6.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung mit 23 vom Hundert.

(2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).