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§ 50 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 1. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer kommunaler Wahlen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 50 KomWO – Vorbereitung von gleichzeitig durchzuführenden Wahlen

(1) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahlen der Kreisräte und der Gemeinderäte sollen die Bekanntmachungen nach § 1 gleichzeitig vorgenommen werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Bürgermeisterwahl mit diesen Wahlen kann die Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl nach § 1 mit den in Satz 1 genannten Bekanntmachungen verbunden werden.

(2) Die Bekanntmachung nach § 26 erfolgt für alle gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam. Dabei ist darauf hinzuweisen, welche Wahlen gleichzeitig durchgeführt werden, welche Farben die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen aufweisen und ob die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, in je besonderen Stimmzettelumschlägen oder in einem Stimmzettelumschlag abzugeben sind.

(3) Im Wählerverzeichnis ist bei Personen, die für einzelne Wahlen nicht wahlberechtigt sind, in der betreffenden Spalte für den Stimmabgabevermerk ein Sperrvermerk einzutragen. Die Zahl der Wahlberechtigten ist beim Abschluss des Wählerverzeichnisses für jede Wahl gesondert zu beurkunden.

(4) Die Wahlbenachrichtigung ist für alle gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam auszustellen. Es ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen das Wahlrecht besteht.

(5) Für alle gemeinsam durchzuführenden Wahlen ist ein gemeinsamer Wahlschein auszustellen. Auf dem Wahlschein ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen der Inhaber wahlberechtigt ist und für welche Wahlbezirke der Wahlschein gilt. Durch persönliche Stimmabgabe kann der Wahlberechtigte nur in den Wahlbezirken des jeweils kleinsten Wahlgebiets, und wenn dieses Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, nur in den Wahlbezirken des für ihn zuständigen kleinsten Wahlkreises dieses Wahlgebiets, wählen. Für das Wahlscheinverzeichnis gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Wird ein Wahlschein ganz oder für eine bestimmte Wahl für ungültig erklärt, so ist im Verzeichnis nach § 11 Abs. 11 Satz 2 zu vermerken, für welche Wahl der Wahlschein ungültig ist.

(6) Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge der Wahlen der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte sind miteinander zu verbinden. Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge der Wahlen der Kreisräte und der Gemeinderäte sollen gleichzeitig vorgenommen werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Bürgermeisterwahl mit diesen Wahlen kann die Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen für die Bürgermeisterwahl mit den in Satz 1 genannten Bekanntmachungen verbunden werden.

(7) Werden für die einzelnen Wahlen je besondere Stimmzettelumschläge verwendet, so müssen diese mit einem die einzelne Wahl kennzeichnenden Aufdruck versehen sein. Bei Briefwahl ist für alle gemeinsam durchzuführenden Wahlen nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.