§ 50 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 10 – Gesamtabschluss
§ 50 KomHVO – Inhalte des Gesamtabschlusses
Der Gesamtabschluss gemäß § 119 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes besteht aus den zusammengefassten Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen sowie aus einem Anhang, die als Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung, Gesamtbilanz und Gesamtanhang bezeichnet werden. Die Vorschriften über den Jahresabschluss der Kommune sind entsprechend anzuwenden.