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§ 50 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Gesamtabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 KomHVO – Inhalte des Gesamtabschlusses

Der Gesamtabschluss gemäß § 119 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes besteht aus den zusammengefassten Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen sowie aus einem Anhang, die als Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung, Gesamtbilanz und Gesamtanhang bezeichnet werden. Die Vorschriften über den Jahresabschluss der Kommune sind entsprechend anzuwenden.