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§ 50 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 50 KWO – Wahlniederschrift

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen; im Falle der Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8) kann hierüber eine gesonderte Niederschrift gefertigt werden, die mit der Wahlniederschrift zu verbinden ist. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.

3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Beschlüsse nach § 39 Abs. 7, § 42 Satz 3, § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 und § 48a Abs. 5, 7 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

  1. 1.
    Stimmzettel, über die der Wählvorstand nach § 48 Abs. 3 Satz 1, § 48a Abs. 5 besonders beschlossen hat,
  2. 2.
    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 42 Satz 2 besonders beschlossen hat, sowie
  3. 3.
    die verwendeten Zähllisten.

(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand zu übergeben.

(4) Der Gemeindevorstand hat die Niederschriften über die Kreiswahl der zu seiner Gemeinde gehörenden Wahlbezirke und über ein etwa gesondert ermitteltes Briefwahlergebnis einschließlich einer Zusammenstellung der Ergebnisse dieser Wahl für das Gemeindegebiet dem Kreiswahlleiter so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese Unterlagen im Laufe des auf die Stimmermittlung folgenden Tages bei ihm eingehen.

(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Landkreise sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.