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§ 50 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 KWO M-V – Briefwahlvorstand, Behandlung der Wahlbriefe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Die Gemeindewahlbehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Datum und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur das Eingangsdatum.

(2) Die Gemeindewahlbehörde kann bei der Wahl der Vertretung für den Wahlbereich eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen (§ 33 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes), wenn dort voraussichtlich mehr als 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. Bei der Wahl des Bürgermeisters gilt Satz 1 für das Wahlgebiet entsprechend. Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Auf einen Briefwahlvorstand sollen in der Regel nicht mehr als 1.200 Wahlbriefe entfallen. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften. Von der Aufforderung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, Wahlberechtigte als Mitglieder des Briefwahlvorstandes vorzuschlagen, kann abgesehen werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde ordnet, sofern erforderlich, die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbereichen. Sie verteilt die Wahlbriefe auf die nach § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirke oder die nach Absatz 2 gebildeten Briefwahlvorstände. Die am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehenden Wahlbriefe sind den zuständigen Wahlvorständen auf schnellstem Wege zu übermitteln.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlbehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zulässig ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.