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§ 50 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IX. – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 50 KWG LSA – Wahleinspruch

(1) Jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Gegen die Gültigkeit einer Direktwahl können auch Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben.

(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, im Falle einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl, mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.

(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig; dies gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung dem Einspruchsberechtigten zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für ihn mit dem Tage der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung. § 74 des Kommunalverfassungsgesetzes findet Anwendung.

(6) Der Wahlleiter legt die bei ihm eingereichten Einsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.