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§ 50 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebenter Abschnitt – Wahlprüfung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 KWG – Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, so ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(2) Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählter wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig erachtet, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären.

(3) Wird festgestellt, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Sind diese Verstöße nur in einzelnen Stimmbezirken vorgekommen, ist die Wahl nur in den betreffenden Stimmbezirken für ungültig zu erklären.