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§ 50 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 50 KVG LSA – Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten in den Ausschüssen der Vertretung

In den Ausschüssen kann der Hauptverwaltungsbeamte seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Ist der allgemeine Vertreter oder der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Hauptverwaltungsbeamten im Vorsitz vertritt. Der allgemeine Vertreter und der Beigeordnete haben kein Stimmrecht.