Gesetze

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§ 50 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 JAPG – Urlaub

Referendarinnen und Referendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Die Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden. Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78) geändert worden ist, gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend mit den Maßgaben, dass Referendarinnen und Referendare im Einstellungsjahr unabhängig vom Einstellungsdatum für jeden vollen Monat des Vorbereitungsdienstes ein Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten und eine Wartezeit bei der Gewährung von Urlaub von drei Monaten einzuhalten ist. Abweichend davon können Referendarinnen und Referendare von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, ohne dass es ihres Antrags bedarf.