Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Verwaltungsakt

Titel: Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HmbVwVfG – Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 48 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 4 sowie § 49 Absätze 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.