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§ 50 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HmbSG – Schulische Selbstverwaltung

Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule im Rahmen der staatlichen Gesamtverantwortung verantwortlich für die planmäßige Erteilung von Unterricht, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrer inneren Angelegenheiten. Dabei sollen die mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv genutzt werden.