§ 50 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Teil – Schulverfassung → Erster Abschnitt – Grundlagen
§ 50 HmbSG – Schulische Selbstverwaltung
Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule im Rahmen der staatlichen Gesamtverantwortung verantwortlich für die planmäßige Erteilung von Unterricht, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrer inneren Angelegenheiten. Dabei sollen die mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv genutzt werden.