§ 50 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 50 HmbKGH – Bezeichnungen
(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
- 3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
- 4.
Klinische Veterinärmedizin,
- 5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
- 6.
Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn diese im Hinblick auf die veterinärmedizinische Entwicklung und eine angemessene tierärztliche Versorgung erforderlich ist.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.