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§ 50 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Tierärztliche Weiterbildung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HeilBerG – Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Theoretische Veterinärmedizin,

  2. 2.

    Tierhaltung und Tiervermehrung,

  3. 3.

    Lebensmittel tierischer Herkunft,

  4. 4.

    Klinische Veterinärmedizin,

  5. 5.

    Methodisch-technische Veterinärmedizin,

  6. 6.

    Ökologie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Unabhängig von § 37 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst

  1. 1.

    den Erwerb des Zeugnisses über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung und

  2. 2.

    eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.

(5) Außer in Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung teilweise auch bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in vom Fachministerium besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(6) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Schwerpunktes, auf das sich die Bezeichnung nach § 35 bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

(7) Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" auf Grund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.

(8) Die im Übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.