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§ 50 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Siebenter Teil – ENTSCHÄDIGUNG

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 50 HFischG – Verfahren

(1) 1Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschriftüber die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(2) 1Einigen die Beteiligten sich nicht, teilt die Behörde ihnen mit, in welcher Höhe sie eine Entschädigung oder eine Leistung für angemessen hält. 2Die Mitteilung ist schriftlich zu begründen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).