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§ 50 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

X. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 50 GOLT – Leitung der Sitzungen

(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Zu Beginn der ersten Sitzung einer Tagung stellt sie oder er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Landtages fest.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit hebt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort auf und verkündet Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung.