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§ 50 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremWG – Versagung
(Zu § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder eine Behinderung der Schifffahrt, die nicht durch Einrichtungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, nicht zu erwarten ist.