§ 50 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 5 – Überörtliche Hilfe
§ 50 BremHilfeG – Bereichsübergreifender Rettungsdienst
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsdienstbereichen zur gegenseitigen Unterstützung ist anzustreben. Einzelheiten dazu sollen in Verträgen geregelt werden. Die gegenseitige Hilfe zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist unentgeltlich.