Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Dritter Teil – Klinische und anatomische Sektion → Zweiter Abschnitt – Anatomische Sektion
§ 50 BestattG – Durchführung (1)
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Die/Der für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 49 an.
(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die/der verantwortliche Ärztin/Arzt für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. Sie/Er fertigt darüber eine Niederschrift an.
(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 48 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
(4) Anatomische Sektionen sind nicht öffentlich.