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§ 50 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Klinische und anatomische Sektion → Zweiter Abschnitt – Anatomische Sektion

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BestattG – Durchführung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die/Der für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 49 an.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die/der verantwortliche Ärztin/Arzt für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. Sie/Er fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 48 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(4) Anatomische Sektionen sind nicht öffentlich.