§ 50 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte
§ 50 BbgRiG – Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.