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§ 50 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 50 BbgHG – Lehrverpflichtung; Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zu regeln. Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist.