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§ 50 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BWG – Wahlkosten

(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) 1Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. 2Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.

(3) 1Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. 2Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. 3Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. 4Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet. (1)

(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

Zu § 50: Neugefasst durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 698), geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), geändert durch G vom 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1409) und 7. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 91) (14. 3. 2024).

(1) Red. Anm.:

Gemäß Bekanntmachung vom 3. Mai 2023 (BAnz AT 06.06.2023 B2) hat die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes mit Schreiben vom 19. April 2023 dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2022 mit einer Fortrechnung gemäß Anlage zu § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Die darin enthaltene Fortrechnung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes ergibt für Gemeinden mit bis zu 100.000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,6059 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,9412 Euro. Dem entspricht bei Beachtung der Rundungsregeln des § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes eine Steigerung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes von bisher 0,58 Euro auf 0,61 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit bis zu 100.000 Wahlberechtigten und von bisher 0,90 Euro auf 0,94 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten. Die Steigerungen der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gelten nach § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes ab dem 1. Januar 2023.