§ 50 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Drittes Buch – Sachenrecht → Hypotheken
§ 50 BGBAG
Ein Renten- oder Altgeldposten, welcher vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in die Grund- und Hypothekenbücher eingetragen worden ist, kann von diesem Zeitpunkt ab in eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld umgewandelt werden.