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§ 50 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangsregelung, Inkrafttreten

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 AbgGRhPf – Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahlperiode des Landtags in Kraft.

(2) § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 30 treten für die in den Landtag der neunten Wahlperiode gewählten Bewerber, die nicht dem Landtag der achten Wahlperiode angehören, mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.

(3) Die §§ 2, 3, 28 und 43 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden sowie in den Fällen des § 38 Abs. 3. Für Mitglieder des Landtags, die sich nach dem Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Ruhestand befinden, gilt das Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, treten das Abgeordnetenentschädigungsgesetz und das Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Zeitpunkt des Absatzes 1 außer Kraft.

(5) § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.