Gesetze

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§ 509 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher → Untertitel 2 – Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 509 BGB

(weggefallen)