Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4h BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 4h BFStrMG – Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.

Zu § 4h: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1980), geändert durch G vom 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56) (9. 3. 2023) und 21. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 315) (1. 12. 2023).