§ 4c HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung
§ 4c HKO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
1Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Kreisangehörigen hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.