Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4c BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 4c BFStrMG – Zulassungsverfahren

(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

  1. 1.

    eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,

  2. 2.

    das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,

  3. 3.

    eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,

  4. 4.

    der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und

  5. 5.

    ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

Zu § 4c: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1980).