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§ 4b SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 4b SächsAbgG – Anzeigepflichtige Tatbestände

(1) Die Mitglieder des Landtages haben der Präsidentin oder dem Präsidenten folgende Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutende Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen:

  1. 1.

    zum Zeitpunkt des Erwerbs und während der Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübte berufliche Tätigkeiten und zwar

    1. a)

      unselbständige Tätigkeiten unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung,

    2. b)

      selbständige Tätigkeiten als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender unter Angabe der Art des Gewerbes und der Firma,

    3. c)

      selbständige freiberufliche oder sonstige Tätigkeiten unter Angabe des Berufszweiges,

  2. 2.

    vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, eines wirtschaftlich tätigen gemeinnützigen Vereins oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene,

  4. 4.

    entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten sowie entgeltliche publizistische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,

  5. 5.

    das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,

  6. 6.

    Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

Anzuzeigen sind auch berufliche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die im Hinblick auf die Mandatsausübung ruhen. Bei mehreren anzuzeigenden beruflichen Tätigkeiten ist zusätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

(2) Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten und Vereinbarungen neben dem Mandat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit die Bruttobezüge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Bei gewerblich tätigen Selbständigen, freiberuflich Tätigen und anderen Selbständigen entsprechen die Einkünfte dem Nettoumsatz (Einnahmen oder Ertrag abzüglich Umsatzsteuer) vor Berücksichtigung von betrieblichen Aufwendungen für Personal, Maschinen, Betriebsmitteln, Zinsen, Steuern und Abgaben. Die anzuzeigenden Einkünfte dienen der Transparenz von Finanzbeziehungen und bilden nicht die Einkommensverhältnisse für die private Lebensführung von Mitgliedern des Landtages ab. Übt ein Mitglied des Landtages als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c aufgrund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Landtages bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. Als Einkünfte sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtages gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zum Vertragspartner ist in diesen Fällen eine Branchenbezeichnung anzugeben.

(4) Das Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die für seine mandatsbezogene politische Tätigkeit oder aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen, zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen oder bei der Repräsentation des Landtages gewährt werden, gesondert Rechnung zu führen. Spenden sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe von Name und Anschrift der Spenderin oder des Spenders anzuzeigen, soweit sie im Kalenderjahr den Wert von 1 000 Euro je Spenderin oder Spender übersteigen. Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied des Landtages kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Verkehrswertes an die Landeskasse zu behalten. Satz 3 gilt nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt.