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§ 4a SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 4a SächsUVPG – Feststellung der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

(1) Die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, und die Durchführung selbst sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Für Pläne oder Programme nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4, 2.1 bis 2.5 UVPG und nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes sowie für Pläne und Programme, die durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes in die Anlage 2 aufgenommen werden, gilt dies nur, soweit nicht dieses Gesetz oder sonstige Vorschriften, die den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG genügen, etwas anderes bestimmen. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich für Raumordnungspläne im Sinne der Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG und Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a bis d dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), und des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 10. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) § 14b Abs. 2 UVPG findet auf landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme keine Anwendung. Die Staatsregierung hat durch Rechtsverordnung Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie

  1. 1.

    den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen oder

  2. 2.

    den Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben setzen, welche voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, aber keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen.

(3) Ein Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben wird dann gesetzt, wenn ein Plan oder Programm Festlegungen trifft, die Maßstäbe oder Kriterien für die spätere Zulassung von Vorhaben, insbesondere zu deren Bedarf, Größe, Standort, Beschaffenheit oder Betriebsbedingungen oder für die Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(4) Pläne oder Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. b, die lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, bedürfen keiner Strategischen Umweltprüfung, wenn sie das Gebiet einer Gemeinde nicht vollständig erfassen und ihre Bestimmungen diejenigen anderer Pläne und Programme nicht wesentlich beeinflussen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt die Prüfung des Einzelfalls nach § 14d Satz 1 Alternative 2 UVPG unberührt.

(5) Änderungen von Plänen und Programmen nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c bedürfen dann nicht der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie geringfügig sind. Eine Änderung ist geringfügig, wenn sie

  1. 1.

    das Grundkonzept des Plans oder Programms unberührt lässt und

  2. 2.

    keine Bestimmungen ändert, die unmittelbar an der Rahmensetzung im Sinne des Absatzes 3 teilhaben, oder die Änderung sich nicht wesentlich auf andere Ziele, Grundsätze oder sonstige unmittelbar rahmensetzende Bestimmungen auswirkt.

(6) Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen für Pläne und Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c richtet sich nach § 9 Abs. 3 UVPG.