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§ 4a SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 4a SBesG – Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft (1)

Soweit in besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe Bezug genommen wird, sind sie auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 40 Absatz 2, 3 und 5 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Lebenspartners.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375) gilt:

"Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 zum Familienzuschlag für Beamte und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

(1) § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2009 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger; die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne von § 5 Absatz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen sich rückwirkend um den Familienzuschlag der Stufe 1."

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).