Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4a FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 4a FischG – Pflichten der Fischereiberechtigten

Die Fischereibehörde kann zur Erfüllung von Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten des Landes die Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen von Fischbeständen anordnen. Die Fischereiberechtigten und Personen, denen die Ausübung des Fischereirechts nach § 17 übertragen wurde, haben die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Sie haben Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen zu überlassen. Für die Überlassung nach Satz 3 ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren.