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§ 4a EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 1 – Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4a EZulV – Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Die Zulage wird weitergewährt

  1. 1.

    Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

    1. a)

      infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

    2. b)

      infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

  2. 2.

    Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

    1. a)

      infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

    2. b)

(2) 1Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. 2Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

Zu § 4a: Neugefasst durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286).