§ 4a DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 4a DSG LSA – Automatisierte Einzelentscheidungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).
(1) Entscheidungen, die zu einer rechtlichen Beschwer des Betroffenen führen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gestutzt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies vorsieht oder
- 2.
es dem Betroffenen vor der Entscheidung ermöglicht wird, seine Interessen geltend zu machen.