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§ 4 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil I – Erfassung des Warenverkehrs

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 ZollVG – Gestellung

(1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekannt gegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. Es kann dabei bestimmen, dass in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.