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§ 4 WahlO Post
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlO Post
Gliederungs-Nr.: 900-10-4-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 WahlO Post

(1) Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Gruppe, müssen sie und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz). Innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Gruppe vertreten sein.

(2) Bilden die Beamtinnen und Beamten keine eigene Gruppe, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).